Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 29.09.2022, Änderungsverordnung vom 11.01.2023
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – (SächsCoronaSchVO) vom 29.09.2022
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
vom 11. Januar 2023
gültig vom 16.01.2023 bis 07.04.2023
Nähere Informationen zur Änderungsverordnung der Corona-Schutz-Verordnung vom 16.01.2023
Künftig entfällt in Sachsen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im öffentlichen Personennahverkehr. Die bisherige Maskenpflicht im ÖPNV wird in eine dringende Empfehlung umgewandelt. Eine entsprechende Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat die Sächsische Staatsregierung beschlossen. Zuvor hatte sich das Sozialministerium mit Expertinnen und Experten im Gesundheitsstab beraten.
Die geänderte Verordnung tritt am 16. Januar 2023 in Kraft.
Staatsministerin Petra Köpping: »Corona-Schutzmaßnahmen dürfen nur mit corona-bedingten Überlastungen des Gesundheitssystems begründet werden. Viele Corona-Indikatoren zeichnen derzeit ein positives Bild. Daher wandeln wir die Maskenpflicht im ÖPNV in eine dringende Empfehlung um. Gleichzeitig werden wir die Lage natürlich weiterhin kontinuierlich beobachten, etwa in Bezug auf die neue Omikron-Subvariante in den USA. Bei Bedarf können wir jederzeit reagieren.«
Unverändert gültig bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske z. B. in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung.
Von der Änderung unberührt bleiben auch die im Infektionsschutzgesetz bundesweit festgeschriebenen Regelungen, wie
die FFP-2-Maskenpflicht im Fernverkehr für Fahrgäste,
das Tragen einer FFP-2-Maske für Patienten und Besucher in Gesundheitseinrichtungen, z. B. Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen oder Tageskliniken sowie
die FFP-2-Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.
Quelle: www.sachsen.de